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   BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05   

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BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05 (https://dejure.org/2005,1479)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 2 BvE 5/05 (https://dejure.org/2005,1479)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 (https://dejure.org/2005,1479)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Mangels Antragsbefugnis und Fristwahrung unzulässige Organklage von im Bundestag nicht vertretenen Parteien gegen die Entscheidung über die Auflösung des Deutschen Bundestages und gegen Bestimmungen des BWahlG zu den Unterschriftenquoren

  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit durch die Auflösung des 15. deutschen Bundestages und Neuwahlen durch die Anordnung des Bundespräsidenten; Inzidentprüfung der Grundrechtswidrigkeit der aus der Anordnung resultierenden Verpflichtung zur Beibringung von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; GG Art. 21; ; GG Art. 21 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 38; ; GG Art. 38 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 64 Abs. 1
    Zulässigkeit der Organklage einer politischen Partei gegen die Auflösung des Bundestages

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Klage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) gegen Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Klage zu Bundestagsauflösung und Unterschriftenquorum ohne Erfolg

  • 123recht.net (Pressebericht, 23.8.2005)

    Klagen von Familienpartei und ÖDP abgewiesen // Richter verkünden Urteil zu Neuwahl-Klagen am Donnerstag

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Auflösungsgerichtete ("unechte") Vertrauensfrage

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 114, 107
  • NJW 2005, 2682
  • DVBl 2005, 1263
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    Die Bestimmung soll sicherstellen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 92, 80 m.w.N.; stRspr).

    Sehen sich die politischen Parteien durch das Wahlrecht in ihrem Recht auf Gleichheit verletzt oder unmittelbar gefährdet, so haben sie dies im Organstreit geltend zu machen, ohne dass ein konkreter Zusammenhang mit einer bestimmten Wahl bestehen müsste (vgl. BVerfGE 67, 65 ; 92, 80 ; stRspr).

    Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl nach Maßgabe der geltenden wahlrechtlichen Bestimmungen berühren demgegenüber den Status der Parteien nicht, sie bringen lediglich die im Wahlrecht angelegten Vor- und Nachteile zur Wirkung (vgl. BVerfGE 92, 80 ).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bloßes Unterlassen des Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Sie wird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 m.w.N.; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).

  • BVerfG, 08.03.2001 - 2 BvK 1/97

    ÖDP

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bloßes Unterlassen des Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Sie wird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 m.w.N.; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).

  • BVerfG, 11.03.2003 - 2 BvK 1/02

    Kommunalwahl-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bloßes Unterlassen des Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Sie wird spätestens aber dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 m.w.N.; 103, 164 ; 107, 286 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.10.1990 - 2 BvE 6/90

    Unterschriftenquorum - Vorläufige Suspension von Vorschriften des

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    b) Jedenfalls könne an die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 1990 (BVerfGE 82, 353) angesprochene Kontrollpflicht des Wahlgesetzgebers angeknüpft werden.

    Äußerst kurze Fristen zur Beibringung der Unterstützungsunterschriften habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung BVerfGE 82, 353 als zulässig angesehen, wenn sie, wie im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages, für alle betroffenen Parteien in gleicher Weise gälten.

    Ein solches Vorgehen könne Kontroll- und Überwachungspflichten des Gesetzgebers mit Blick auf den zeitlichen Stand der Wahlvorbereitung begründen, damit er auf erkennbar werdende und schwer zu beseitigende Mängel notfalls durch zusätzliche gesetzgeberische Maßnahmen reagieren könne (vgl. BVerfGE 82, 353 ).

  • BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvE 1/04

    Verfassungsmäßigkeit der 5%-Klausel bei der Europawahl; Unzulässigkeit einer

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    Es kann dahingestellt bleiben, ob ein bloßes Unterlassen des Gesetzgebers im Wege eines Organstreitverfahrens angreifbar ist (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn das Angriffsziel ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 110, 403 ).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    Die Bestimmung soll sicherstellen, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist im Organstreitverfahren angreifbare Maßnahmen im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 188 ; 92, 80 m.w.N.; stRspr).

    a) § 64 Abs. 3 BVerfGG enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 ; 80, 188 ).

  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    Diese liegt nur dann vor, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsgegner Rechte des Antragstellers, die ihm aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten erwachsen, durch die beanstandete Maßnahme verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. BVerfGE 94, 351 ; 99, 19 ; 102, 224 ).
  • BVerfG, 08.08.2005 - 2 BvE 4/05

    Beitritt der politischen Parteien zum Organstreitverfahren der

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    Die Auswirkungen sind für die Antragstellerin vielmehr im Fall der verfassungswidrigen wie der grundgesetzkonformen Auflösungsentscheidung die gleichen (vgl. Beschlüsse des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. August 2005 - 2 BvE 4/05 und 2 BvE 7/05 -).
  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    Da sie damit ein Gesetz als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG angreift (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; stRspr), beginnt die Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich mit dessen Verkündung.
  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvE 5/05
    Mit der Verkündung gilt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 13, 1 ; 24, 252 ; 64, 301 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvH 1/84

    Verfassungsmäßigkeit des im Land Hessen geltenden "Ein-Stimmen-Systems"

  • BVerfG, 17.12.1985 - 2 BvE 1/85

    Verfristung des Antrags im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Im Falle eines Unterlassens beginnt die Frist daher erst dann, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht oder sich die Antragsgegnerin erkennbar weigert, die Maßnahmen zu treffen, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 114, 107 ; 129, 356 ; 131, 152 ).

    Da sie damit ein Gesetz als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG angreifen (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 82, 322 ; 114, 107 ; stRspr), beginnt die Sechsmonatsfrist des § 64 Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich mit dessen Verkündung.

    Mit dieser gilt das Gesetz als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 13, 1 ; 24, 252 ; 27, 294 ; 64, 301 ; 67, 65 ; 92, 80 ; 103, 164 ; 114, 107 ).

    Dafür, dass die seitdem erfolgten Gesetzesänderungen die Antragsteller erstmals oder in gesteigertem Maße beschwert hätten (vgl. BVerfGE 111, 382 ; 114, 107 ), ist nichts dargetan oder ersichtlich.

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    a) Hinsichtlich des Abgeordnetengesetzes wurde die Sechs-Monats-Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG mit der - für ein Gesetz als beanstandete Maßnahme maßgeblichen - Verkündung (vgl. BVerfGE 92, 80 [87]; - 103, 164 [169]; - 114, 107 [116]) am 26. August 2005 in Gang gesetzt.
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Wird der Erlass eines Gesetzes angegriffen, kommt es für den Fristbeginn grundsätzlich auf dessen Verkündungszeitpunkt an (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 114, 107 ; 134, 141 ).
  • BVerfG, 19.06.2012 - 2 BvE 4/11

    Anträge im Organstreit "ESM/Euro-Plus-Pakt" erfolgreich

    Die Frist zur Antragstellung beginnt erst dann, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht oder wenn sich der Antragsgegner erkennbar weigert, die Maßnahmen zu treffen, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 114, 107 ; zuletzt BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 -, juris Rn. 34).
  • VerfGH Sachsen, 27.03.2009 - 74-I-08

    Organstreit; Pflicht des Landesgesetzgebers zur Anpassung von Normen des

    Daneben kann die beanstandete Maßnahme grundsätzlich auch in einer Unterlassung des Gesetzgebers liegen, wenn hinsichtlich eines bislang nicht ausgeregelten Lebenssachverhalts ein gesetzgeberisches Tätigwerden eingefordert wird oder wenn die Überprüfung und Nachbesserung geltender Normen in Streit steht (vgl. allgemein BVerfGE 107, 286 [292 ff.]; 114, 107 [ 118]; 118, 244 [256 f.]).

    Auch rechtserhebliche Unterlassungen setzen die Frist des § 18 Abs. 3 SächsVerfGHG in Gang; die Vorschrift enthält eine gesetzliche Ausschlussfrist, nach deren Ablauf Rechtsverletzungen im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. BVerfGE 71, 299 [304]; 80, 188 [210]; 114, 107 [118]).

    Dies rechtfertigt eine Frist für die Einleitung eines Organstreits auch dann, wenn der Angriffsgegenstand ein Unterlassen des Gesetzgebers ist und dieser die angeblich verletzte gesetzgeberische Handlungspflicht nicht nur zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (sog. fortdauerndes Unterlassen, vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [170]; 107, 286 [296 f.]; 110, 403 [405]; 114, 107 [118]).

    Spätestens aber wird die Antragsfrist dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Gesetzgeber erkennbar weigert, in einer Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 [89]; 103, 164 [171]; 107, 286 [297]; 114, 107 [118]; 118, 244 [256]).

    Gegen die von einem bestimmten Zeitpunkt an erkennbare konkrete Unterlassung muss sich der Antrag im Organstreitverfahren unter Beachtung der Fristbindung wenden; die auch nach Fristablauf typischerweise noch fortdauernde allgemeine Unterlassung befreit von dieser Fristbindung nicht (vgl. BVerfGE 114, 107 [118]; 118, 244 [256 f.]).

    Dies schließt aber eine gegenwärtige Selbstbetroffenheit nicht aus, denn Wahlgesetze betreffen bereits vom Zeitpunkt ihres Erlasses an unmittelbar den verfassungsrechtlichen Status der Parteien (vgl. BVerfGE 92, 80 [88 f.]; 114, 107 [116]).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 5/23

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren betr

    (vgl. zu § 64 Abs. 3 BVerfGG: BVerfG, Beschlüsse vom 23. Januar 1995 - 2 BvE 6/94 -, BVerfGE 92, 80 ff., juris Rn. 27 und vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -, BVerfGE 114, 107 ff., juris Rn. 34; Bethge, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 64 Rn. 132 ; Lenz/Hansel, in: Lenz/Hansel, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 38).

    (vgl. BVerfG Beschluss vom 23. August 2005 - 2 BvE 5/05 -, a. a. O., juris Rn. 38; Lenz/Hansel, a. a. O., Rn. 39).

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

    Ein fortdauerndes, rechtserhebliches Unterlassen des Antragsgegners löst den Lauf der Antragsfrist jedenfalls dann aus, wenn er die Vornahme der begehrten Handlung erkennbar eindeutig verweigert (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 110, 403 ; 114, 107 ; 118, 244 ; stRspr).
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

    Soweit in den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 (2 BvE 5/05, BVerfGE 114, 107-121, Rn. 32, www.bverfg.de) und vom 17. September 2013 (2 BvR 2436/10, BVerfGE 134, 141-202, Rn. 184, www.bverfg.de) missverständlich (ebenso Barczak, in: ders., BVerfGG: Mitarbeiterkommentar zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 2018, § 64 Rn. 10 m. Fn. 24) jeweils von einem "Gesetz als Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG" die Rede ist, steht dies dem Gesagten nicht entgegen.
  • BVerfG, 26.10.2022 - 2 BvE 3/15

    Bundesregierung hätte den Bundestag frühzeitig über das Krisenmanagementkonzept

    Die Frist zur Antragstellung beginnt erst dann, wenn ein entsprechender Verstoß mit hinreichender Sicherheit feststeht oder wenn sich der Antragsgegner erkennbar weigert, die Maßnahmen zu treffen, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfGE 92, 80 ; 103, 164 ; 107, 286 ; 114, 107 ; 131, 152 ).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08

    "Sperrklausel" im Kommunalwahlgesetz NRW verfassungswidrig

    Damit galt die angegriffene Rechtsnorm als allgemein bekannt geworden (vgl. BVerfGE 114, 107 m. w. N., zu der gleichlautenden Fristregelung für den bundesrechtlichen Organstreit in § 64 Abs. 3 BVerfGG).
  • VerfGH Sachsen, 01.08.2019 - 40-I-19

    Organstreit; unzulässiger Antrag wegen Fristversäumung

  • VerfGH Saarland, 16.04.2013 - Lv 15/11

    Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland bedarf keiner Neuregelung

  • VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22

    Unzulässige Organklage bzgl des Quorums von 250 Unterstützungsunterschriften für

  • StGH Baden-Württemberg, 09.03.2009 - GR 1/08

    Feststellungsanträge von drei Abgeordneten des Landtags als unzulässig

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - VerfGH 12/08

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit als politische Partei durch

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvE 6/05

    Klagen auch der übrigen Parteien gegen Bundestagsauflösung und

  • BVerfG, 27.09.2012 - 2 BvE 8/12

    Verwerfung (A-limine-Abweisung) von Anträgen im Organstreitverfahren - Zur

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvE 10/05

    Verwerfung einer Organklage zur Untersagung, vorgezogene Bundestagswahlen im

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvE 9/05
  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvE 8/05

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Auflösung des 15. Deutschen Bundestags

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